Der 11. September war der Tag, an dem im Kalender das Inkrafttreten mehrerer Verordnungen markiert war, die die Mobilität in der Stadt, wie wir sie bisher kannten, verändern. Einerseits die Umweltzone, die zwar eine Phase der Sensibilisierung und Anpassung benötigt, aber bereits seit diesem Mittwoch in Kraft ist. Und andererseits die neue Mobilitätsverordnung, deren Anwendung viele Beschwerden von Radsportgruppen hervorgerufen hat. Diese sieht die Pflicht vor, in Saragossa einen Helm zu tragen, aber vor allem die Notwendigkeit, eine spezielle Fahrradversicherung abzuschließen.
Konkret schreibt die Städtische Mobilitätsverordnung die Helmpflicht für Rollerfahrer jeden Alters vor . Bei Fahrrädern ist dies auf Personen unter 16 Jahren beschränkt. In jedem Fall wird jedoch jedem Radfahrer die Verwendung eines Helms empfohlen.
Ebenso wird die Notwendigkeit einer entsprechenden Haftpflichtversicherung eingeführt. Das bedeutet, dass von nun an eine spezielle Versicherung für den Verkehr von Rollern und Fahrrädern vorgeschrieben ist, die mögliche Schäden an Benutzern und Dritten abdeckt, oder, falls dies nicht möglich ist, eine Gebäudeversicherung, die diesen Fall abdeckt. In diesem Fall ist es sehr wichtig zu bedenken, dass die Fahrer jederzeit eine Kopie der Police in Papierform oder Computerformat mit sich führen müssen.
ANDERE ARTIKEL, DIE FAHRRÄDER BETREFFEN
Die neue Mobilitätsverordnung enthält zudem weitere Artikel, die Fahrräder betreffen, etwa das Verbot, auf Gehsteigen, Straßen oder in Fußgängerzonen zu fahren. Sie dürfen nicht auf Fahrspuren oder Plattformen fahren, die dem öffentlichen Verkehr vorbehalten sind. Sie dürfen zum Beispiel Ampeln passieren, die den Verkehr an Kreuzungen nicht regeln und nur einen Fußgängerüberweg anzeigen.
Darüber hinaus müssen diese Fahrzeuge zu jeder Tages- und Nachtzeit mit den zugelassenen vorderen und hinteren Beleuchtungseinrichtungen oder, falls dies nicht möglich ist, mit vorderen und hinteren Reflektorelementen gefahren werden. Für VMP-Fahrzeuge gelten genau dieselben Vorschriften.
Unter anderem wird auch daran erinnert, dass Minderjährige unter 12 Jahren, die Fahrrad fahren, auf Gehwegen und Fußgängerzonen fahren dürfen, die nicht zu besonderen Schutzzonen für Fußgänger erklärt wurden, solange sie von einem Erwachsenen zu Fuß begleitet werden und unter keinen Umständen schneller als 5 Kilometer pro Stunde fahren.

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